Urteil des Bundesgerichtshofs im Abgasskandal: VW-Neuwagenkäufer haben Anspruch auf Restschadensersatz - DER SPIEGEL
Die Frist für Schadensersatzklagen im VW-Dieselskandal ist eigentlich verjährt. Nun entscheidet der Bundesgerichtshof: Manche Neuwagenkäufer haben dennoch Anspruch auf Entschädigung. Dafür müssen sie ihr Auto abgeben.
Auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen Volkswagen steht Neuwagenkäufern ein Restschadensersatz zu. Das urteilte der Bundesgerichtshof. Nach dem Urteil können Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels auch Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie nicht rechtzeitig geklagt haben. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadensersatz verpflichtet sein. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren.
Die Klägerin und der Kläger in den beiden Fällen hatten ihre jeweiligen Autos in den Jahren 2012 und 2013 für mehr als 30.000 Euro bei VW direkt oder bei einem Vertragshändler neu gekauft. Die Autos waren mit der Manipulationssoftware ausgestattet. Der Dieselskandal wurde im Herbst 2015 bekannt, beide klagten aber erst 2020 auf Schadensersatz. Diese Ansprüche sind inzwischen verjährt, wie der BGH erklärte.
Wer Restschadensersatz will, muss sein Auto abgeben
VW müsse aber Restschadensersatz zahlen und könne dabei auch keine Herstellungskosten für die Autos abziehen, denn das Unternehmen habe sich »bösgläubig« bereichert, führte die Vorsitzende Richterin Eva Menges aus. Im Gegenzug müssen die Klägerin und der Kläger die Autos zurückgeben, die bereits zurückgelegten Kilometer müssen sie sich anrechnen lassen.
Ob sich eine Klage auf Restschadensersatz lohnt, hängt also stark davon ab, wie intensiv der Diesel gefahren wurde und ob man sich überhaupt von dem Auto trennen möchte. Die Frist dafür beträgt zehn Jahre ab Kauf. Eine Klage kommt also auch nur noch für Dieselbesitzer infrage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Damals kam der Skandal ans Licht. Bei Gebrauchtwagen gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Restschadensersatz, wie der BGH vor eineinhalb Wochen entschieden hat.
Da der BGH nicht selbst berechnen kann, wie viel wegen der Nutzung der Fahrzeuge abgezogen werden muss, wurden beide Fälle zur erneuten Verhandlung an die Oberlandesgerichte Koblenz und Oldenburg zurückverwiesen.
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