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Monday, May 31, 2021

BGH-Urteil: Gebührenerhöhungen beim Girokonto: Viele Verbraucher können Rückzahlungen fordern - Handelsblatt

Postbank

Beim Bundesgerichtshof fielen die AGB des Instituts durch.

(Foto:&#160dpa)

Frankfurt, Berlin Die deutschen Kreditinstitute müssen damit rechnen, Kunden massenhaft Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre zu erstatten. Das ergibt sich nach Einschätzung von Verbraucherschützern aus der nun bekannt gewordenen Begründung eines Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) von April (Az.: XI ZR 26/20).

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV), sagte am Montag: „Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind unwirksam, und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz.“

Müller erwartet, dass Banken und Sparkassen „unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen“. Der VZBV geht davon aus, dass diese Ansprüche angesichts der Verjährungsfrist mindestens drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Allerdings müssen die Kunden selbst aktiv Rückzahlungen fordern.

Der BGH hatte Ende April entschieden, dass Banken und Sparkassen Gebühren nicht mehr so einfach erhöhen können wie bisher (Az.: XI ZR 26/20). Die gängige Praxis, dass höhere Preise gelten, wenn ein Kunde innerhalb einer bestimmten Frist nicht widerspricht, ist damit hinfällig. Unklar war bislang aber unter anderem noch, ob Verbraucher auch Rückzahlungen erhalten können.

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In der Finanzbranche galt das BGH-Urteil als Überraschung. Es hat für große Aufregung gesorgt, einige Geldhäuser setzten eigentlich geplante Gebührenerhöhungen zumindest vorerst aus. Die Finanzaufsicht Bafin warnte, dass die Folgen des Urteils „richtig teuer“ für betroffene Banken werden könnten und sie womöglich die Hälfte des Jahresüberschusses koste.

Kunden können mögliche Forderungen prüfen

Zahlreiche Geldhäuser nutzten für Gebührenerhöhungen bisher weit verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das bedeutet, die Zustimmung der Kunden gilt, wenn sie binnen einer bestimmten Zeit – oft sechs Wochen – nicht widersprechen

Diese „stillschweigende Zustimmung“, im Fachjargon auch „Zustimmungsfiktion“, impliziert auch: Ist ein Kunde nicht mit der angekündigten Änderung einverstanden, kann er in einem genannten Zeitraum fristlos und kostenfrei kündigen.

Der VZBV hält ein solches Vorgehen seit mindestens 2016 für rechtlich nicht haltbar. Er hat daher diverse Klagen gegen Banken angestrengt, unter anderem gegen die Postbank. Dieser Fall wurde auch vor dem BGH verhandelt. Die Postbank wollte sich am Montag nicht äußern, sie prüft die Urteilsbegründung noch.

AGB der Postbank

Vor dem Bundesgerichtshof durchgefallen.

(Foto:&#160dpa)

Als Begründung für die Klagen führen Verbraucherschützer die zahlreichen Gebührenerhöhungen der vergangenen Jahre an. Wie das Statistische Bundesamt im Oktober mitteilte, stiegen die Gebühren innerhalb von vier Jahren, von 2015 bis 2019, um insgesamt 25 Prozent. Damit liegt der Preisanstieg bei Girokonten deutlich über der Inflationsrate.

Wenn Banken bei Gebührenerhöhungen auf die stillschweigende Zustimmung gesetzt hatten, haben Kunden laut VZBV nun grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung. Das bedeutet auch: Nicht alle Bankkunden können verlangen, dass ihnen Preiserhöhungen erstattet werden.

David Bode, Rechtsreferent des VZBV, rät Verbrauchern daher, ihre Kontoverträge auf die Klauseln hin zu prüfen, die der BGH sich nun angeschaut habe. „Dann sollten sie ihre Unterlagen daraufhin untersuchen, ob und welche Vertragsänderungen und Entgelterhöhungen in den vergangenen Jahren stattgefunden haben“, sagt Bode.

Anschließend könnten Verbraucher entsprechende Rückerstattungsforderungen an ihre Bank stellen. Für die Prüfung ihrer Unterlagen und Ansprüche können Verbraucher sich an die Verbraucherzentralen wenden.

Künftige Gebührenerhöhungen werden komplizierter

Auch andere Juristen gehen davon aus, dass betroffene Kunden und Kundinnen im Fall von Änderungen über die AGB Rückerstattungen selbst fordern müssen. Patrick Rösler, Chef der FCH-Gruppe, die als Beratungsgesellschaft und Verlag tätig ist, sagt: „Die Banken müssen nicht von sich aus zurückerstatten.“ Der Kunde habe einen Anspruch, den er geltend machen müsse. Rösler, der auch Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule ist, verweist dabei auf Paragraf 812 Bürgerliches Gesetzbuch (ungerechtfertigte Bereicherung).

Die Stiftung Warentest zog schon direkt nach dem Urteil den Schluss, dass Rückforderungen möglich seien – nicht nur durch Postbankkunden, sondern durch alle Kunden, deren Banken entsprechende Klauseln verwendet haben. Das gelte für Kontoführungsgebühren, aber auch für Überweisungsentgelte, Kartengebühren sowie Entgelte, die aufgrund eines nicht mehr erreichten Mindestgehaltseingangs oder Depot- und Ordergebühren erhoben worden seien.

Die Deutsche Kreditwirtschaft, die gemeinsame Interessenvertretung von Banken und Sparkassen, sieht das anders. Sie hält mögliche Rückzahlungen für eine Frage „des individuellen Vertragsverhältnisses zwischen Kunde und Bank“.

Durch die BGH-Entscheidungen müssen die Geldhäuser nicht nur mit Rückzahlungen rechnen. Auch künftige Gebührenerhöhungen werden komplizierter. Hier bringt die Urteilsbegründung ebenfalls mehr Klarheit.

Patrick Scholl, Partner der Kanzlei Mayer Brown, zufolge schließt der BGH zwar Entgelterhöhungen ohne Zustimmung des Kunden nicht grundsätzlich aus, knüpft dies aber an strenge Voraussetzungen. Erstens müsse der mögliche Umfang der Vertragsänderung „klar und beschränkt sein“. „Zweitens müssen Preis und Leistung auch nach der Entgelterhöhung in einem angemessenen Verhältnis stehen.“ Bei darüber hinausgehenden Änderungen sei die Zustimmung des Kunden erforderlich.

So gehen Geldhäuser bereits bei der Einführung von Minuszinsen vor. Hier ist Konsens in der Branche, dass Banken dafür die explizite  Einwilligung der Bestandskunden brauchen. Allerdings greifen die sogenannten Verwahrentgelte auch nur für einen kleinen Teil Kunden, meist oberhalb bestimmter Freigrenzen von beispielsweise 50.000 oder 100.000 Euro auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto.

Mehr: Zinsdruck der EZB: Deutsche Banken wehren Kundengelder ab.

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